| Aktuelles | |
| An dieser Stelle sollen nach Möglichkeit im monatlichen Wechsel Neuigkeiten oder aktuelle Streitfragen auf dem Gebiet des Erbrechts vorgestellt werden, d.h. Entscheidungen von Gerichten, Aufsätze von Wissenschaftlern oder Vorhaben des Gesetzgebers. | |
| Reform des Pflichtteilsrechts ? | |
| In den ruhigen Fluß des Erbrechts, der noch nicht einmal im Sog der Wiedervereinigung Deutschlands seine gewohnte Richtung verändert hatte, ist Bewegung gekommen. Seit Mitte der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts ist die Frage aufgeworfen worden, ob das Pflichtteilsrecht, dessen Grundgehalt seit der Einführung des BGB im Jahre 1900 gleichgeblieben ist, reformbedürftig oder sogar verfassungswidrig ist. Nach geltendem Recht erhalten Eltern, Kinder und Ehegatten die Hälfte ihres gesetzlichen Erbrechts als Mindestbeteiligung am Nachlaß, wenn sie vom Erblasser nicht in höherem Maße bedacht worden sind. Eine vollständige Enterbung dieser Personengruppe ist nur unter sehr engen, im Gesetz abschließend im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen möglich (§§ 2333 ff. BGB). Zu beachten ist vom Erblasser ferner die Formvorschrift des § 2336 BGB. Zweifelhaft ist geworden, ob dem Erblasser die vom Gesetzgeber verordneten Schranken seiner Testierfreiheit, die anerkanntermaßen Bestandteil der Erbrechtsgarantie in Art.14 Abs.1 S.1 GG sind, zugemutet werden können, und wie sich demgegenüber das Erbrecht der Angehörigen verhält. Es handelt sich um die gleiche Frage der Ausbalancierung von Testierfreiheit und Familienerbrecht, die seit dem antiken Rom die Erbrechtsgeschichte beschäftigt und unterschiedliche Lösungen hervorgebracht hat. In der modernen Zeit, die von einem Verfall der traditionellen Familie gekennzeichnet ist, stehen die Chancen für eine Ausweitung der Testierfreiheit tendenziell gut. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich eine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen eine angeblich zu weitgehende Beschränkung der Befugnis des Erblassers zur Entziehung des Pflichtteils naher Angehöriger gerichtet war (BVerfG NJW 2001, S.141). Das letzte Wort ist in dieser Frage aber noch nicht gesprochen, weil in absehbarer Zeit mit weiteren Verfahren vor dem Verfassungsgericht zu rechnen ist. Für die rechtssuchende und die rechtssuchende Bevölkerung dürften sich folgende Maßnahmen empfehlen: 1. Wie bisher sollte nach Möglichkeit zu Lebzeiten ein Ausgleich zwischen den Beteiligten angestrebt werden. Nach geltendem Recht bietet sich dafür ein notariell zu beurkundender Erbverzicht an (§§ 2346 ff. BGB), der einen Pflichtteilsverzicht beinhalten kann. Auf diese Weise ist Rechtsklarheit für den Erblasser zu dessen Lebzeiten und Rechtsfrieden für die Angehörigen nach dessen Ableben zu erreichen. Selbst in zerstrittenen Familien wäre durch Mediation, d.h. durch Vermittlungstätigkeit insbesondere von Rechtsanwälten, eine einvernehmliche Lösung zu versuchen. 2. Sofern Pflichtteilsentziehungsgründe gesehen werden, die sich mit dem geltenden Recht nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen, sollten diese zur Rechtswahrung in möglichst ausführlicher Form im Rahmen des Testamentes festgehalten werden. Bereits errichtete letztwillige Verfügungen wären zu überprüfen und ggf. anzupassen. | |
| Lebenspartnerschaft und Erbrecht | |
| Wieder ein Federstrich des Gesetzgebers, und wieder sind Rechtsbibliotheken Makulatur geworden. Durch das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" (LPartG) vom 16.Februar 2001 (BGBl. I, S.266), das am 1.August 2001 in Kraft treten wird, sind Änderungen in fast allen Bereichen der Rechtsordnung angeordnet; mehr als 100 Gesetze und Verordnungen sind betroffen. Dem Rechtsinstitut der Ehe, wie es sich seit der Antike entwickelt hat, stellt der moderne Gesetzgeber die Lebenspartnerschaft zur Seite und in den rechtlichen Folgen gleich. Während im Jahre 1809 Goethe in den "Wahlverwandschaften" sagen konnte: "Die Ehe ist der Anfang und der Gipfel aller Kultur", zeigt sich nun allmählich, was nach dem Abstieg von diesem Gipfel folgt. Das Gesetz ist daher kritisiert (Braun, ZRP 2001, S.14) und als verfassungswidrig bezeichnet worden (Scholz/Uhle, NJW 2001, S.393). Rechtspolitisch und -philosophisch ist die Reform dagegen nachvollziehbar, denn letztverbindliche Rechtfertigung für den Alleinvertretungsanspruch der Ehe ist die Absicherung von Familie und Kindern. Nachdem der Mensch sich seit kurzem selbst künstlich reproduzieren kann und die klassiche Familie aus der Zeit der Entstehung des BGB um 1900 seit langem im Verfall begriffen ist, entfällt die herkömmliche Berechtigung des Staates zum Schutz der Ehe. Wer auch immer die Geister gerufen hat, sie sind da und werden sich nicht wieder vertreiben lassen. Nach bisherigem Recht kamen erbrechtliche Befugnisse nichtehelicher Lebenspartner lediglich auf der Grundlage von Testamenten und Erbverträgen in Betracht (vgl. Koutses, FPR 2001, S.41). Nunmehr hat ein Lebenspartner das gleiche gesetzliche Erbrecht wie ein Ehegatte. Gemäß § 10 LPartG ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe und sogar alleiniger gesetzlicher Erbe, wenn aus diesen Ordnungen kein weiterer gesetzlicher Erbe vorhanden ist. Ferner steht ihm bzw. ihr der Hausrat als sog. Voraus zu. Dieses gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners entfällt, sofern die "Scheidung" der Lebenspartnerschaft beantragt ist. Darüber hinaus wird Lebenspartner die bislang Ehegatten vorbehaltene Möglichkeit eingeräumt, gemeinschaftliche Testamente mit ihren besonderen Bindungswirkungen zu errichten. Bedeutung hat diese Regelung erst für Erbfälle nach Inkrafttreten des Gesetzes. Sollte es ganz oder in Teilen für verfassungswidrig erklärt werden, zeichnen sich bereits jetzt interessante Fallkonstellationen ab. Für die Beratungspraxis bedeutet diese verfassungsrechtliche Ungewißheit, sich nicht auf die nunmehr eingeräumten Rechte und Pflichten zu verlassen, sondern in jedem Fall ein Testament zugunsten des Lebenspartners zu errichten, soweit gewünscht. Daß in diesem Falle Pflichtteilsrechte von Angehörigen den Nachlaß mindern, ist in Kauf zu nehmen. Das letzte Wort wird auch über dieses Gesetz das Bundesverfassungsgericht sprechen - nach derzeitiger Geschäftslage vielleicht in fünf Jahren. | |
| Rückforderung von Schenkungen nach dem Tode des Schenkers | |
| Pflegeversicherung und Erbrecht | |
| Pflegeversicherung und Erbrecht - diese Überschrift ist erst einmal irreführend. Denn mit Ausnahme der Vererblichkeit von Leistungsansprüchen aus der Pflegeversicherung überschneiden sich diese beiden Rechtsgebiete nicht. Und doch gibt es Zusammenhänge. Bekanntlich unterschieden sich die Leistungen der Pflegeversicherung u.a. danach, ob die Behandlung der Pflegebedürftigen ambulant, z.B. durch einen Pflegedienst, oder stationär in einem Pflegeheim erfolgt. | |
| Home | |