| Einen umfassenden Überblick über die Geschichte des Erbrechts zu geben, ist an dieser Stelle weder möglich noch dürfte es von Interesse für ein Publikum sein, das seine Rechtsfragen der Gegenwart beantwortet sehen möchte. Jedoch einige bedeutsame Stufen der Entwicklung von der Frühzeit bis heute aufzuzeigen und dabei das Erbrecht unter dem allgemeinen Blickwinkel der Kulturgeschichte zu beleuchten, wird einige interessante Einblicke ermöglichen und zugleich Rückschlüsse auf heutige Fragestellungen zulassen. | |
| Seit dem Eintritt der Menschheit in das Zeitalter der ersten Hochkulturen und spätestens seit den Überlieferungen aus dem antiken Griechenland und Rom ist auffallend, daß sämtliche Bausteine, aus denen die Rechtsordnung die Grundlagen des Erbrechts zusammensetzen kann, bekannt sind. Es geht lediglich darum, ihre Stellung zueinander immer wieder auf andere Weise zu bestimmen. Diesen Grundsatz drückte Marc Aurel (römischer Kaiser von 161-180 n.Chr.) in seinen Selbstbetrachtungen wie folgt aus: "Und so denke denn bei jedem Begegnis sogleich: Es ist nur etwas, was du schon oft gesehen hast. Dann wirst du finden, das alles, wovon die Jahrbücher der alten, mittleren und neueren Geschichte und wovon auch jetzt noch Staaten und Familien voll sind, in jeglicher Hinsicht ganz das nämliche ist." Dem Volksmund wird der Spruch zugeschrieben: "Wer will wohl und seelig sterben, laß sein Gut dem rechten erben." Die Weisheit dieser Aussage zeigt sich darin, daß offen bleibt, wer dieser 'rechte Erbe' ist. Auf welchen Wegen dieses Ziel erreicht wird, ist eine der Fragen, die von jedem einzelnen Erblasser und von jeweiligen Gemeinschaft zu beantworten ist. Folgende Regelungsbedürfnisse hat es zu allen Zeiten der Erbrechtsgeschichte gegeben: 1. Kann der Erblasser überhaupt auf die Verteilung seines Nachlasses Einfluß nehmen oder gilt das sogenannte gesetzliche Erbrecht, d.h. die anerkannten Verteilungsregeln der Gesellschaft ? 2. Welche formellen Voraussetzungen müssen eingehalten werden, wenn der Erblasser von einer solchen Befugnis Gebrauch machen will ? 3. Inwieweit ist der Erblasser durch die Rücksicht auf seine Familie einerseits und die Gesellschaft andererseits in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt ? Die unterschiedlichen Fragen auf diese gleichbleibenden Probleme des Erbrechts werden nachfolgend im größeren Zusammenhang für die einzelnen Zeitabschnitte dargestellt. | |
| Die Antike | |
| "Ich als Gesetzgeber halte dafür, daß weder ihr euch gehört, noch eure Habe die eurige ist, da sie vielmehr eurem ganzen ehemaligen und künftigem Geschlecht gehört." Platon: "De legibus", Kapitel XI | |
| Wer sich den Entwicklungsgang der Menschheit vor Augen hält, sieht zunächst in den frühen Anfängen die Schwierigkeit, daß mangelnde Überlieferung Rückschlüsse auf die Gestaltung des Erbrechts kaum zuläßt. Bis zum überwiegenden Seßhaftwerden der Menschheit waren es die Regeln der Sippe, die über das Hab und Gut eines Verstorbenen entschieden. Auch danach steht unstreitig das Familienerbrecht am Beginn der Erbrechtsgeschichte, d.h. die Besitztümer des Verstorbenen bleiben im engeren Kreis der Familie. Je höher der soziale Rang des Erblassers, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen, daß der Erblasser zu Lebzeiten Anordnungen für die Zeit nach seinem Ableben treffen konnte, z.B. hinsichtlich der Grabbeigaben und Zuwendung einzelner Gegenstände. Zwei Gesichtspunkte spielten dabei eine Rolle, die für alle Zeiten Gültigkeit beanspruchen können. Zum einen war das Erbrecht nur für diejenigen Personen von Bedeutung, die eine nennenswerte Erbmasse hinterlassen konnten. Zum anderen zeigte sich im Wandel der Zeiten die unmittelbare Beeinflussung der Nachlaßregelung durch die kulturellen und sozialen Anschauungen der den Erblasser umgebenden Gemeinschaft. Die Frage, wo und wann die Befugnisse des Erblassers zum Recht erstarkten, verbindliche letztwillige Anordnungen über die Verteilung des Nachlasses zu treffen, ist in der Forschung umstritten. In Anbetracht der unsicheren Quellenlage handelt es sich eher um ein rechtsphilosophisches Problem. Hauptsächlich Immanuel Kant vertrat die Auffassung, es habe Testamente bereits vor ihrem nachweisbaren Auftreten gegeben, weil "die Beerbung ohne Vermächtnis...im Naturzustande nicht gedacht werden..." könne ("Methaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre", Königsberg 1797, S.293). Entgegenhalten läßt sich, daß dem Naturzustand ein Gleichklang von Interessen des Erblassers und gesetzlicher Erbfolge entsprochen haben dürfte. Im Ergebnis wird daher zweifelhaft bleiben, ob am Beginn die Testierfreiheit unbeschränkt oder nur als Ausnahme in das Rechtsleben der Völker getreten ist. Ein Bedürfnis für letztwillige Verfügungen besteht dann, wenn der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, indem er entweder innerhalb der erbberechtigten Familie vom Regelfall abweichende Verteilungen vornehmen oder Personen außerhalb der Familie bedenken möchte. Um letzteren Wunsch zu ermöglichen, der z.B. durch Kinderlosigkeit gerechtfertigt sein konnte, wurde in verschiedenen Rechtsordnungen die Möglichkeit zur Adoption gegeben, z.B. im babylonischen und griechischen Recht. Die Adoption, die sich in Athen auf die Gesetzgebung Solons stützte, fand bereits zu Lebzeiten des Erblassers statt und entfaltete ihre Rechtswirkungen nach dessen Tode. Der Gegensatz von Familienerbrecht und Testierfreiheit wurde durch diese diplomatische Lösung aufgehoben. "Das Testament...ist nämlich nicht die Weise wie man das der Familie gebührende Vermögen an einen Fremden lieblos verschenkt, sondern vielmehr das Umgekehrte, ein Geschenk, das man der Familie macht, das Geschenk eines Sohnes." (Eduard Gans: "Das Erbrecht in seiner weltgeschichtlichen Entwicklung", Bd.1, Berlin 1824, S.409) Bemerkenswert ist, daß die Adoption grundsätzlich nur zulässig war, sofern kein Sohn vorhanden war, und daß auch Frauen als Erbinnen adoptiert werden konnten. Darin ist ein erstes Zeichen für die Stärkung der Stellung von Frauen im Erbrecht zu erblicken, die zuvor in erster Linie als Objekt letztwilliger Verfügungen in Betracht kamen und erst im Laufe der Entwicklung sowohl des römischen wie des deutschen Rechts als Subjekt des Erbrechts in Erscheinung traten. | |
| Mittelalter | |
| "Kein Theil der Rechtswissenschaft ist in der Geschichte so sehr dem Wechsel unterworfen, wie das Erbrecht...das Erbrecht hat keine nothwendige und unabänderliche Grundlage, keine unveränderliche Gestaltung. Mit der Veränderung der Lebensweise eines Volkes, seinen Rechtsansichten, und der gesammten Civilisation, muss es nothwendig sich umgestalten." Warnkönig/Stein: "Französische Staats- und Rechtsgeschichte", S.435 | |
| Das Mittelalter läßt sich als Fortsetzung des Altertums verstehen. Der Baum der europäischen Rechtskulturen, dessen Stamm im wesentlichen vom römischen Recht gebildet wurde, begann sich vielfältig zu verästeln. In den deutschen Ländern mußte sich das römische Recht mit den einheimischen germanischen Vorstellungen auseinandersetzen. Weil "fast kein Volk seine Gebräuche mehr an die Schlichtheit des Naturrechts angepaßt" hatte (Johann Gottlieb Heineccius: "Grundlagen des Natur- und Völkerrechts", Halle 1738, S.216), kannten die germanischen Stämme ursprünglich keine Testamente. Beherrschend war im Mittelalter auch auf dem Gebiet des Erbrechts die Kirche. Sie förderte im Eigeninteresse die Ausbreitung der römischen Testierfreiheit , der sie seit dem 4.Jahrhundert erhebliche Vermögensgewinne zu verdanken hatte. Zu den guten Werken, die im Jenseits belohnt werden sollten, gehörten die Zuwendungen an die Kirche im Diesseits. Vom König bis zum Bettelmann war es üblich, Einrichtungen der Kirche zu bedenken, die sich als Gegenleistung um das Seelenheil zu kümmern versprach. Im Konflikt mit dem Familienerbrecht gab es im Laufe der Jahrhunderte ein ständiges Hin und her. Anfänglich wurde nur die traditionelle Grabbeigabe zugunsten der Kirche umgewidmet, wodurch der Familie nichts entging. Später entwickelte sich das sog. Freiteilsrecht, das zu einer Art von Pflichtteil für die Kirche wurde. Theoretische Grundlage für die Forderungen der Kirche waren die Bibelstellen, die eine Aufgabe des Vermögens zugunsten Christi forderten (z.B. Hebräer 1, 2: "...Sohn, welchen er gesetzt hat zum Erben über alles..."). Angehörige, die solche Zuwendungen anfechten wollten, wurden mit Fluch, Geldstrafen und Exkommunikation bedroht. Erblassern, die Zuwendungen an die Kirche unterließen, sollte ein kirchliches Begräbnis verweigert werden. "Die Kirche hat einen guten Magen,/ Hat ganze Länder aufgefressen/ Und doch noch nie sich ganz übergessen;/ Die Kirch allein, meine lieben Frauen,/ Kann ungerechtes Gut verdauen." (Goethe: "Faust", Teil 1, Z.2836 ff.). Gegen den Sachsenspiegel (um 1220-1230) erhob die Kirche insoweit Einspruch, als körperliche Rüstigkeit zur Voraussetzung für eine wirksame Vergabe beweglicher Sachen erklärt wurde, weil damit der Übergabe auf dem Sterbebett an Kirchenleute die Grundlage genommen worden wäre. Noch um 1500 enthielten sämtliche für Köln überlieferte Testamente Vermächtnisse zu wohltätigen Zwecken. Durch den Machtzuwachs erst von Städten und dann von Territorien konnten Differenzen mit der Kirche und zum anderen Versuche, Zuwendungen für weltliche Zwecke nutzbar zu machen, nicht ausbleiben. Hinsichtlich von Grundstücken hatten die Städte ein besonderes Interesse, sie im Wirtschaftskreislauf zu halten und nicht der sog. toten Hand der Kirche zu lassen, was u.a. eine Verringerung der Steuereinnahmen zur Folge hatte (noch 1671 gehörte der Kirche ein Drittel des Grundbesitzes in Bayern). Jedoch war die Zuwendungsbereitschaft im handeltreibenden und produzierenden Bürgertum der Städte unverändert vorhanden und ein Teil der Bürgerkultur bis in die Neuzeit. Es wurde "Gott gleichsam als 'Inhaber eines Kontos' in den Geschäftsbüchern der Kaufleute" betrachtet (Paul Baur: "Testament und Bürgerschaft", Sigmaringen 1989, S.182). Es scheint, als ob sich bis zum Ende des Mittelalters im ewigen Streit zwischen Testierfreiheit und Familienerbrecht, von gelegentlichen Übergewichten auf der einen oder anderen Seite abgesehen, ein gewisses Gleichgewicht herausgebildet hat. (wird fortgesetzt) | |
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